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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der KIO Agentur
1. Allgemeines
1.1 Bei allen Vertragsabschlüssen zwischen der KIO Agentur und den
Kunden der Agentur (nachfolgend Auftraggeber genannt) wird ausdrücklich
auf die notwendige Einverständniserklärung des Kunden mit den AGB der
Agentur hingewiesen.
1.2 Mit der Beauftragung der Agentur zur Erstellung eines
Kostenvoranschlags bzw. eines Leistungsangebotes erklärt sich der
Auftraggeber schriftlich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Agentur, insbesondere mit dem dritten und vierten Abschnitt,
einverstanden.
1.3 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur
dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden.
Von diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese
ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt,
zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Grundlage der vertraglichen Geschäftsbeziehung ist das jeweilige,
von der Agentur erstellte Leistungsangebot. Im Leistungsangebot wird der
gesamte Leistungsumfang, sowie die Vergütung festgehalten.
Die Angebote der Agentur sind freibleibend.
2.2 Verträge zwischen der Agentur und dem Auftraggeber kommen
grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch die Agentur
zustande.
2.3 Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich
ausschließlich aus dem Leistungsangebot der Agentur und / oder den
Angaben im Vertrag.
2.4 Nebenabreden oder Änderungen, die den vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang ergänzen oder verändern, bedürfen grundsätzlich einer
schriftlichen Zusatzvereinbarung. Es sei denn, die Änderung oder
Abweichung einzelner Vertragsleistungen
a) ist nicht von erheblichem Umfang,
b) wird nach Vertragsabschluss notwendig
c) beeinträchtigt nicht den Gesamtzuschnitt der vereinbarten
Vertragsleitungen UND
d) führt nicht zur Veränderung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
Notwendige Änderungen oder Abweichungen sind insbesondere solche, ohne
die eine vertragsgerechte Erfüllung der Leistungsverpflichtung der
Agentur ganz oder teilweise nicht möglich ist.
2.5 Die Agentur verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über
notwendige Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.
In Abstimmung mit dem Auftraggeber ist die Agentur berechtigt, Teile des
vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs zu verändern, sofern dies in
einem nicht erheblichen Umfang geschieht.
2.6 Verträge, die eine regelmäßig wiederkehrende Zusammenarbeit von
Agentur und Auftraggeber beinhalten, können mit einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Ende eines Monats gekündigt werden.
2.7 Soweit die Agentur Verträge mit Dritten schließt, erfolgt ein
solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers.
Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von
Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit
Künstlern und/ oder anderen Fremdleistungserbringern.
2.8 Im Vertrag kann mit dem Auftraggeber der Abschluss einer notwendigen
Versicherung für vorbenannte Risiken vereinbart werden.
2.9 Nach Vertragsabschluss kann das Recht des Auftraggebers auf die
Inanspruchnahme der vereinbarten Leistung nicht an Dritte übertragen
werden.
2.10 Vertragliche Terminvereinbarungen
2.10.1 Alle im Vertrag vereinbarten Termine sind sowohl für die Agentur
als auch für den Auftraggeber bindend. Die Vertragsparteien versuchen,
die Termine einvernehmlich abzustimmen.
2.10.2 Terminänderungen können nach Vertragsabschluss mit beiderseitigem
Einverständnis vereinbart werden. Dies hat grundsätzlich schriftlich zu
erfolgen.
2.10.3 Die Agentur wird von der Einhaltung der vereinbarten Termine
entbunden, wenn Ereignisse eintreten, die unabwendbar oder
unvorhersehbar oder von der Agentur nicht zu vertreten sind. Dazu zählen
insbesondere Verzögerungen von beauftragten Dritten, kurzfristige
Erkrankung oder Fälle höherer Gewalt. Die Agentur ist stets um
entsprechenden Ersatz bemüht. Ansprüche auf Schadensersatz entfallen.
2.10.4 Die Vertragsparteien werden von der terminlichen Verpflichtung
entbunden, wenn die jeweils andere Vertragspartei ihrer vereinbarten
Verpflichtungen nicht oder mit Verzug nachkommt.
3. Kostenvoranschläge und Präsentationen von Leistungsangeboten
3.1 Kostenvoranschläge und Präsentationen von Leistungsangeboten der
Agentur sind unverbindlich.
3.2 Erhält die Agentur nach Präsentation eines Leistungsangebotes keinen
Auftrag, verbleiben alle vorgestellten Leistungen, insbesondere deren
Inhalt, deren Konzeption, deren Gestaltung und Ideen im Eigentum der
Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, die angebotenen Leistungen der
Agentur selbst zu verwenden bzw. umzusetzen. Dies gilt sowohl für das
gesamte Leistungsangebot, als auch für einzelne Teile daraus.
4. Urheber- und Nutzungsrechte
4.1 Alle Leistungen der Agentur, insbesondere deren Inhalt, deren
Konzepte, deren Gestaltung und Idee, sowie einzelner Teile daraus, sind
geistiges Eigentum der Agentur.
4.2 Für alle von uns im Auftrag erbrachten kreativen Leistungen,
insbesondere an graphischen oder künstlerischen Entwürfen, Bild- und
Textmarken, Layouts usw., behalten wir uns alle Rechte vor (Copyright).
Hierzu zählt insbesondere das Recht der weiteren Vervielfältigung.
4.2 Durch die Zahlung des Honorars wird lediglich die von der Agentur
erbrachte Arbeitsleistung vergütet und das Nutzungsrecht für die von der
Agentur erbrachten Leistungen erworben.
Nutzungszweck, -dauer und -umfang, sowie der oder die
Nutzungsberechtigten werden im jeweiligen Vertrag bestimmt.
Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt
übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte
gehen in diesem Fall erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelds in das
Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
4.3 Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
4.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den
ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist -
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die
Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem
Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
4.5 Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle von ihm an die Agentur zur
Leistungserbringung überreichten Unterlagen, Gegenstände und
Informationen auf eventuell bestehende Urheber- oder sonstige Rechte
Dritter überprüft sind.
Die Agentur ist bei diesbezüglichen Rechtsverletzungen von allen
Ansprüchen Dritter freigestellt.
5. Preise, Vergütung (Honorar) und Zahlungsbedingungen
5.1 Es gelten die Preise des Leistungsangebots und des Vertrags. Die KIO
Agentur wird zur Zeit als Kleinunternehmen eingestuft. Daher wird für
unsere Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.
5.2 Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse
bis zur Höhe von 50 % des Leistungsangebots zu erheben.
5.3 Sollten Dritte Vorauszahlungen von der Agentur anfordern, ist diese
berechtigt, die entsprechenden Beträge zusätzlich zu Ziffer 5.2 vom
Auftraggeber anzufordern
5.4 Sonstige, nicht im voraus kalkulierbare Kosten werden gesondert und
nach der Erbringung durch die Agentur in Rechnung gestellt. Hierzu
zählen insbesondere Reisekosten und Servicestunden der
Agenturmitarbeiter. Näheres bestimmt der jeweilige Vertrag.
5.5 Die unter Ziffer 2.4 aufgeführten Änderungen und/ oder Ergänzungen
des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs können ein gesondertes
Inrechnungstellen etwaiger zusätzlicher Kosten erforderlich machen.
Exakte Höhe der Zusatzkosten wird in der schriftlichen
Zusatzvereinbarung festgehalten.
5.6 Das Zahlungsziel der vereinbarten Vergütung wird in der Rechnung
ausgewiesen.
5.7 Im Falle von Vermittlungsleistungen im Sinne des sechsten Abschnitts
wird das Vermittlungshonorar der Agentur mit dem Vertragsabschluss von
Auftraggeber und dem vermittelten Leistungserbringer fällig.
5.8 Im Falle von längeren Projektlaufzeiten und damit zusammenhängenden
Teilleistungen der Agentur, sowie von Verträgen im Sinne der Ziffer 2.6
ist eine abweichende, durch den jeweiligen Vertrag geregelte
Zahlungsweise vorgesehen.
6. Vermittlungsleistungen
6.1 Wird die Agentur nur als reiner Vermittler von Dienstleistungen,
künstlerischen Darbietungen und sonstigen Leistungen zwischen dem
Auftraggeber und dem Anbieter der Leistung tätig, handelt es um eine
Vermittlungsleistung der Agentur.
Die Vertragsbedingungen der Leistungserbringung werden in diesem Fall
zwischen Auftraggeber und Anbieter der Leistung vereinbart.
Die Agentur erhält vom Auftraggeber lediglich ein Vermittlungshonorar.
6.2 Die Agentur hat keinerlei Einfluss auf den Ablauf und auf alle
zwischen den Auftraggebern und den vermittelten Leistungsanbietern
abgeschlossenen Verträge.
6.3 Soweit die Agentur als Vermittler tätig ist, verpflichtet sich der
jeweilige Auftraggeber, die von der Agentur hergestellten Kontakte nicht
für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung
des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags
beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Agentur
so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von der Agentur
vermittelt worden. Die Agentur hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung
der Vermittlungsprovision - pro Verstoß des Auftraggebers -, die der
Auftraggeber für das konkrete Vermittlungsgeschäft an die Agentur
gezahlt hätte.
6.4 Ist die Agentur im Namen und im Auftrag des Auftraggebers
vermittelnd tätig, so hat der Auftraggeber Kosten, die im Zusammenhang
mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel GEMA,
örtliche Abgaben, Veranstalter- Haftpflicht o.Ä. direkt zu tragen.
6.5 Vermittlung von Stadtführungen
6.5.1 Der folgende Abschnitt „Vermittlung von Stadtführungen“ wird von
den übrigen AGB Abschnitten nicht berührt.
6.5.2 Die Kio- Agentur vermittelt Stadt- und Gebäudeführungen an
interessierte Einzelpersonen und Gruppen. Vertragspartner bei einer
solchen Führung sind Besteller einerseits und Stadtführer andererseits.
6.5.3 Eine Gruppentour soll maximal 25 Teilnehmer betragen, im Preis
sind keine Eintrittsgelder enthalten.
6.5.4 Das vereinbarte Honorar muss mindestens 14 Tage vor Durchführung
der Tour ohne Abzug auf das Konto der Kio Agentur überwiesen werden, es
sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Alle angegebenen Preise sind in Euro und ohne Ausweisung der
Umsatzsteuer nach §19 UStG für Kleinunternehmen.
6.5.5 Der Stadtführer/die Stadtführerin ist verpflichtet, eine Wartezeit
von 20 Minuten ab dem vereinbarten Zeitpunkt einzuhalten. Nach Ablauf
von 20 Minuten steht es ihm/ihr frei, weiter zu warten oder die Gruppe
als nicht erschienen zu betrachten.
6.5.6 Bei verspätetem Eintreffen der zu führenden Gäste muss zwischen
diesen und dem Stadtführer/ der Stadtführerin vereinbart werden, ob die
Führung entsprechend verkürzt oder ob – falls der Stadtführer/die
Führerin nicht anderen Verpflichtungen nachkommen muss - die
ursprünglich vereinbarte Dauer der Führung eingehalten werden soll. In
letzterem Fall ist der Stadtführer/die Stadtführerin berechtigt, einen
Preisaufschlag zu berechnen.
6.5.7 Ein Rücktritt (Stornierung) des Auftraggebers für eine gebuchte
Tour/Führung ist jederzeit unter den folgenden Bedingungen möglich:
• Bei Rücktritt bis 10 Tage vor dem vereinbarten Termin fällt eine
Bearbeitungs- und Ausfallgebühr von 20 € an.
• Bei Rücktritt weniger als 10 Tage vor dem vereinbarten Termin wird ein
Ausfallhonorar in Höhe 20% des vereinbarten Preises berechnet.
• Bei Rücktritt weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Termin wird ein
Ausfallhonorar in Höhe von 30 % des Preises berechnet.
• Bei Nichterscheinen des Kunden wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 100
% berechnet.
6.5.8 Einem drohenden Ausfall der gebuchten Tour/ Führung, die auf der
Absage unseres Stadtführers beruht, versuchen wir mit der Suche nach
einem gleichwertigen Ersatz entgegenzuwirken.
Ist kein gleichwertiger Ersatz für den Termin der Führung aufzufinden,
bieten wir in Abstimmung mit den Bestellern der Führung einen
Ersatztermin zum Ausgleich an.
Sollte über den Ersatztermin keine Einigung zwischen der Agentur und den
Bestellern der Tour/ Führung erzielt werden können, erstatten wir den
vollständigen Führungspreis zurück.
6.5.9 Die Teilnahme an Führungen erfolgt auf eigene Gefahr.
6.5.10 Der Besteller einer Führung erkennt diese Bedingungen mit der
Auftragserteilung an.
7. Vermietung
7.1 Soweit die Agentur Gegenstände jeglicher Art vermietet oder
verleiht, haftet der Auftraggeber bei Verlust, Beschädigung oder
sonstiger Beeinträchtigung der Substanz und des Verwendungszwecks der
vermieteten bzw. verliehenen Gegenstände.
7.2 Für Ersatzansprüche der Agentur ist der Wiederbeschaffungswert
zugrunde zu legen.
8. Rücktritt vom Vertrag und Kündigung
8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der
Agentur jederzeit zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen.
Die vorzeitige Kündigung verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung von:
a) allen Leistungen, die die Agentur bis zum Kündigungszeitpunkt bereits
erbracht hat,
b) allen Kosten und Aufwendungen, die der Agentur abzüglich der
Vorauszahlungen des Auftraggebers bis zum Kündigungszeitpunkt entstanden
sind,
c) allen Rücktrittskosten, die der Agentur aus den Verträgen mit Dritten
zur Leistungserbringung in Rechnung gestellt werden,
sowie
d) einer Entschädigung in Abhängigkeit vom vertraglich vereinbarten
Leistungstermin wie folgt:
• bis zu drei Monate vor dem Termin der Leistungserbringung: 25% des
vereinbarten Agenturhonorars
• drei bis zu einem Monat vor dem Termin der Leistungserbringung: 50%
des vereinbarten Agenturhonorars
• ab einem Monat vor dem Termin der Leistungserbringung: 75% des
vereinbarten Agenturhonorars
• ab fünf Tagen vor dem Termin der Leistungserbringung: 100% des
vereinbarten Agenturhonorars.
Als Stichtag für die Berechnung der Entschädigung gilt der Eingang der
Kündigung bei der Agentur.
8.2 Die Agentur kann vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn die zu
erbringende Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen
unmöglich wird. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Der
vorzeitige Rücktritt vom Vertrag seitens der Agentur entbindet den
Auftraggeber nicht von den Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 8.1,
Punkt a) bis d).
8.3 Die Agentur kann vom Vertrag zurücktreten, wenn bezüglich der
Bonität des Auftraggebers berechtigte Bedenken bestehen oder wenn der
Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsweise – trotz Aufforderung – nicht
einhält.
8.4 Notwendige Leistungsänderungen oder -abweichungen im Sinne der
Ziffern 2.4 und 2.5 haben weder für den Auftraggeber, noch für die
Agentur ein gesondertes Kündigungsrecht zur Folge.
9. Leistungsstörungen, Reklamation und Schadenersatz
9.1 Sollte eine Leistung nicht oder nicht im Vertragssinne erbracht
werden (Leistungsstörung), so hat der Auftraggeber unverzüglich den
Leistungsmangel zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Der Auftraggeber kann
Ersatzleistungen der Agentur nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus
wichtigem, der Agentur erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist.
Insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der
Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistung beeinträchtigt wird.
9.2 Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der Auftraggeber
verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl.
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei eventuellen Leistungsstörungen
alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen
und gegebenenfalls entstehenden Schaden zu verhindern beziehungsweise
gering zu halten.
9.3 Der Auftraggeber hat Reklamationen unverzüglich, d.h. spätestens am
dritten Werktag nach der Leistungserbringung durch die Agentur,
schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem
Auftraggeber das Recht auf Schadenersatz zu.
9.4 Die Agentur haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung
gekennzeichnet sind.
9.5 Im Falle einer Vermittlungsleistung im Sinne des sechsten Abschnitts
ist die Agentur weder für Leistungsstörungen, noch für eventuell
entstehende Schäden, Leistungsausfälle oder Fehlverhalten des
vermittelten Leistungserbringers verantwortlich und somit von allen
daraus bedingten Ansprüchen freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche
aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen.
9.6 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens
bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder
wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
9.7 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadenersatzanspruch
gegen die Agentur der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar beschränkt
ist.
10. Haftung
10.1. Die Agentur verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und
sorgfältigen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen nach
den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.
10.2 Räumlichkeiten, Gelände und Flächen des Auftraggebers
10.2.1 Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten, Gelände und Flächen für
die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, ist er dafür
verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung
bereitgestellten Räumlichkeiten, Gelände und Flächen zugelassen und
geeignet sind.
10.2.2 Der Auftraggeber übernimmt dann insbesondere die Verpflichtung,
eventuell erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen
gegen allgemeine Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen.
Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten
Räumlichkeiten, Gelände und Flächen die Verkehrssicherungspflicht und
schließt gegebenenfalls erforderliche Versicherungen selbst ab.
10.2.3 Der Auftraggeber stellt die Agentur von jeglicher Haftung frei,
die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der
Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten, Gelände
und Flächen herrühren.
10.3 Die Agentur übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des
Auftraggebers oder Dritten zur Verfügung gestellten Gegenstände und
Materialien, sowie Räumlichkeiten, Gelände und Flächen. Insoweit stellt
der Auftraggeber die Agentur von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die
vom Auftraggeber oder von Teilnehmern der Agentur gegenüber erhoben
werden.
10.4 Die Agentur haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal
während der Aktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt.
10.5 Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit
gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Es wird zwischen der Agentur und
dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser die Leistungen der Agentur
grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.
10.6 Die Haftung von der Agentur richtet sich ausschließlich nach den
schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht
ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatzansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung durch die Agentur, durch einen gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen.
10.7 Eine Haftung der Agentur im Zusammenhang mit einer reinen
Vermittlungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
10.8 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein
Schadensersatzanspruch gegen die Agentur, gleich aus welchem
Rechtsgrunde, der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.
10.9 Soweit der Agentur im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung
Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt die Agentur
derartige Ersatzansprüche an den Auftraggeber ab, sofern dieser die
Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall
stehen dem Auftraggeber gegen die Agentur keine weiteren Ansprüche zu.
Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten
durchzusetzen.
11. Datenschutz
11.1 Nur mit der Zustimmung des Auftraggebers ist es der Agentur
erlaubt, Aufzeichnungen von Veranstaltungen zu machen, um diese als
Eigenwerbung zu nutzen.
11.2 Alle personenbezogenen Daten, die von der Agentur zur vertraglichen
Abwicklung benötigt und gespeichert werden müssen, sind gem. BDSG gegen
missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine
Einwilligung zur Speicherung der Daten.
11.3 Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle
sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten,
auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Die zwischen der Agentur und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Als Gerichtsstand wird Köln vereinbart.
13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht
rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird
hierdurch die Gültigkeit der AGB ansonsten nicht berührt. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das
gleiche gilt, soweit die AGB eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen. |
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